Grenzgänger mit Wohnsitz in einem EU- oder EFTA-Staat müssen seit dem 1. März 2022 ihren ausländischen Fähigkeitsausweis nicht mehr umtauschen und benötigen seit dem 1. März 2024 auch keinen Schweizer-Führerausweis mehr, wenn Sie von einem in der Schweiz niedergelassenen Unternehmen beschäftigt werden. Ohne Schweizer Führerausweis ist ein Grenzgänger nicht im Schweizer Zulassungssystem IVZ des ASTRA registriert und kann daher auch nicht in SARI verwaltet werden. Ein Fähigkeitsausweis kann somit in der Schweiz nicht ausgestellt werden. Es besteht aber weiterhin die Möglichkeit, diesen Chauffeuren am Strassenverkehrsamt des Kantons des Firmensitzes einen Schweizer Führerausweis auszustellen (Umtausch), eine Pflicht besteht hingegen nicht. Da Grenzgänger ohne Schweizer Führerausweis und ohne Schweizer Fähigkeitsausweis teilweise in der Schweiz CZV Kurse absolvieren, sollen diese Personen in Zukunft eine Kursbestätigung dieser besuchten Kurse erhalten. Diese Kursbestätigung kann für eine Verlängerung des Befähigungsausweises zur Bescheinigung der Weiterbildung (Art. 8 & Art. 10 Richtlinie (EU) 2022/2561) im Heimatland eingereicht werden, um die Verlängerung des Fähigkeitsausweises im Heimatland zu beantragen. |
Eine Ausstellung eines Schweizer Fähigkeitsausweises nach der erforderlichen Absolvierung der 5 CZV-Kurstage (35 Stunden), ist durch diese Kursbestätigung nicht möglich, da die Angaben auf dem Schweizer Fähigkeitsausweis als separate Karte mit denjenigen auf dem zugrunde liegenden Führerausweis übereinstimmen müssen (Art. 9 Abs 4 CZV). Wir empfehlen Grenzgängern mit Wohnsitz in einem EU- oder EFTA-Staat und Arbeitsort in der Schweiz sich entweder vor dem Besuch von Schweizer Weiterbildungskursen zu erkundigen, ob diese vom Heimatland anerkannt werden, oder alternativ einen Schweizer Führerausweis zu beantragen, wenn die CZV Kurse in der Schweiz absolviert werden wollen. Bei letzterem ist die Ausstellung eines Schweizer Fähigkeitsausweis möglich und die in der Schweiz besuchten CZV Kurse werden automatisch elektronisch registriert. Eine Verlängerung des Fähigkeitsausweises in der Schweiz ist so gewährleistet, ebenso wie die weitere Anerkennung dieses Schweizer Fähigkeitsausweises in einem EU- oder EFTA-Staat. |
Quelle: ASA, Vereinigung der Strassenverkehrsämter |
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