Ab April 2024 müssen schnelle E-Bikes mit einer Tretunterstützung bis 45 km/h mit einem Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet sein, damit die Höchstgeschwindigkeiten eingehalten werden, namentlich in Tempo 20- und Tempo 30-Zonen.
Die Tachopflicht für neu in den Verkehr gesetzte E-Bikes gilt per 1. April 2024. Bereits heute im Verkehr stehende, schnelle E-Bikes müssen bis zum 1. April 2027 nachgerüstet werden.
Der Inhaber eines Lernfahrausweises darf keine Passagiere mitführen, die nicht selber über den entsprechenden Führerausweis verfügen:
a. auf Motorrädern;
b. auf oder in Motorfahrzeugen ohne Anhänger, mit denen er Lernfahrten ohne Begleitperson ausführen darf.
Um das Risiko eines Arbeitsplatzverlustes zu minimieren, können die Entzugsbehörden Personen während eines Führerausweisentzugs wegen einer leichten Widerhandlung Fahrten bewilligen, die zur ihrer Berufsausübung notwendig sind. Bei mittelschweren oder schweren Widerhandlungen ist keine Bewilligung für berufliche Fahrten möglich. Nicht möglich ist die Bewilligung solcher Fahrten zudem für Personen, denen der Führerausweis aus Sicherungsgründen auf unbestimmte Zeit oder für immer entzogen wird.
Nach der Abnahme des Lern- oder Führerausweises muss die Polizei die Ausweise innert 3 Arbeitstagen der kantonalen Entzugsbehörde übermitteln. Diese muss den Ausweis innert 10 Arbeitstagen der Inhaberin oder dem Inhaber zumindest vorübergehend zurückgeben, wenn sie bis dahin nicht genügend ernsthafte Zweifel an deren Fahreignung hat und somit nicht mindestens einen vorsorglichen Entzug verfügen kann.
Neues Symbol für Mitfahrgemeinschaften (Carpooling)
Der Bundesrat will Fahrgemeinschaften fördern, um die Umweltbelastung und die Verkehrsüberlastung zu verringern. Er hat Deshalb ein neues Symbol für Mitfahrgemeinschaften (Carpooling) eingeführt.
Das neuen Symbol «Mitfahrgemeinschaft» kann im fliessenden Verkehr auf einer Zusatztafel mit dem Wort «ausgenommen» zusammen mit den Signalen «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen», «Verbot für Motorwagen» und «Busfahrbahn» verwendet werden. Dabei darf jedoch der öffentliche Verkehr nicht behindert werden.
Grundsätzlich gilt die mit dem Symbol angezeigte Mindestanzahl Personen für alle Fahrzeuge, welche die jeweiligen Verbotssignale erfassen. Das können also auch Motorräder, Lastwagen, Reisebusse etc. sein.
Das Symbol zeigt ein Auto mit mehreren Insassen und eine Zahl, die anzeigt, wie viele Personen sich mindestens im Fahrzeug befinden müssen. Es kann auf einer Zusatztafel oder als Markierung auf Parkfeldern eingesetzt werden.
Das Symbol kann auch verwendet werden, um Parkplätze für Fahrgemeinschaften zu reservieren. Auf so gekennzeichneten Parkierflächen dürfen nur Fahrzeuge abgestellt werden, die bei der Zufahrt mindestens mit einer der Zahl auf dem Symbol entsprechenden Anzahl an Personen besetzt sind. Für die Wegfahrt ist keine Mindestbesetzung nötig.
Fahrzeuge, die über weniger Sitzplätze verfügen, als die auf dem Symbol angegebene Mindestanzahl, profitieren von der Privilegierung, wenn alle verfügbaren Sitze besetzt sind. So darf mal also z. B. mit einem zweiplätzigen Smart auf einem «3+»-Fahrstreifen fahren, sofern beide Plätze besetzt sind. Gleiches gilt für Motorräder, die in der Regel 2 Plätze haben. Nicht zulässig wäre aber ein Seitenwagen-Motorrad mit 3 Plätzen, das nur mit zwei Personen besetzt ist. Befinden sich hingegen drei Personen auf dem Motorradgespann, darf auch dieses auf die Spur.
An den Ausrüstungsvorschriften für die Leuchten ändert sich nichts. Neu eingeführt wird lediglich die Pflicht, bei Tag mit Licht zu fahren. Die Lichter müssen fest am E-Bike angebracht werden, wobei bei langsamen E-Bikes auch Lichter mit Klickverschluss als fest angebracht gelten. Bei schnellen E-Bikes muss eine typengenehmigte (z.B. K-Homologationsmarke, UNECE-Kennzeichnung, ABG-Prüfzeichen) Motorfahrradbeleuchtung fest angebracht sein.
Die Lichtpflicht gilt auf allen öffentlichen Verkehrsflächen. Auch ein Waldweg oder ein Bike-Trail ist meistens eine öffentliche Strasse und somit gilt die Lichtpflicht auch dort.
a. bei Kolonnenverkehr auf dem linken oder mittleren Fahrstreifen;
b. auf Einspurstrecken, sofern für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind;
c. sofern der links liegende Fahrstreifen mit einer Sicherheitslinie (6.01) oder bei Doppellinien-Markierung (6.04) mit einer linksseitig angebrachten Sicherheitslinie abgegrenzt ist, bis zum Ende der entsprechenden Markierung, insbesondere auf dem Beschleunigungsstreifen von Einfahrten;
d. auf dem Verzögerungsstreifen von Ausfahrten.

1. Januar 2016
Rückwärtsfahren: Nur noch, wenn unbedingt nötig
Weil gemessen an der zurückgelegten Distanz überdurchschnittlich viele tödliche Verkehrsunfälle durch Rückwärtsfahren verursacht werden, soll dieses auf das Notwendigste beschränkt werden. Es soll nur noch dann rückwärts gefahren werden dürfen, wenn die Weiterfahrt oder das Wenden nicht möglich ist (Art. 17 Abs. 3 VRV).
Fahrräder mit Anhängern: Jetzt auf Radwegen erlaubt
Bisher waren auf Radwegen gemäss Verordnung nur einspurige Fahrräder zugelassen. Neu wird festgehalten, dass auch mehrspurige Fahrräder sowie Radfahrer mit (Kinder-)Anhängern auf dem Radweg verkehren dürfen (Art. 40 Abs. 2 VRV; Art. 33 Abs. 1 SSV).
Die Überholspur: Nur für die wirklich Schnellen
Auf einer Autobahn mit drei Spuren pro Richtung soll die Spur ganz links künftig nur noch von Fahrzeugen benutzt werden, die mit mehr als 100 km/h fahren dürfen; dies im Interesse des Verkehrsflusses. Bisher galt dafür Mindesttempo über 80km/h. Diese Bestimmung stammt aus einer Zeit, als auf den Autobahnen ein Mindesttempo von 60 km/h galt.
Gestrichen, geändert, angepasst
- Die bisher notwendige Bewilligung für regelmässiges Nachtparken an gleicher Stelle ist nicht mehr nötig.
- Der Artikel, nach dem bisher beim Warten hinter stillstehenden Strassenbahnen ein Abstand von mindestens 2 Metern freizulassen war, wurde aufgehoben.
- Der Gegenverkehr muss nicht mehr gewarnt werden, wenn auf Bergstrassen «schwere Motorwagen kurz hintereinander» unterwegs sind und «das Kreuzen schwierig» ist.
- Parken an Bahnübergängen ist nun auch ausserorts mit nur mindestens 20 Metern Abstand – statt bisher 50 Metern – erlaubt.
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Typ | Stehroller-artige | Rikscha-artige | motorisierter Rollstuhl | |||
Kategorie | Neue Unterkategorie von Kleinmotorrad | Neue Unterkategorie von Kleinmotorrad | Motorfahrrad | |||
Motorleistung | bis max. 2 kW | bis max. 2 kW | bis max. 1 kW | |||
Höchstgeschwindigkeit ohne/mitallfälliger Tretunterstützung | 20 km/h / 25 km/h | 20 km/h / 25 km/h | 30 km/h | |||
Gewicht | Gesamtgewicht max. 200 kg | Gesamtgewicht max. 450 kg | nicht geregelt | |||
Anzahl Plätze | einplätzig | mehrplätzig möglich | einplätzig | |||
Benutzung | ||||||
Flächen für Fahrverkehr | Ja | Ja | Ja | |||
Flächen für Velo | Ja | Ja, wenn Breite max. 1 m | Ja | |||
Flächen für Fussgänger | Nein | Nein | Ja | |||
Führerausweis | Nein | Ja (A, A1, B, B1 oder F) | bis 10 km/h: Nein; 11 bis 30 km/h: M | |||
Mindestalter | 16 ohne Ausweis; 14 mit Kat. G oder M | 18 (16 mit A1) | 16 (Ausnahmen durch Kt. möglich) | |||
Verkehrsregeln | Dem Fahrrad gleichgestellt | Dem Fahrrad gleichgestellt | Je nach Verkehrsfläche | |||
periodische Nachprüfpflicht | Nein | Nein (ausser berufsmässiger Personen-Transport) | Nein | |||
Kontrollschild | Ja (Grösse wie Mofa-KS) | Ja (Grösse wie Mofa-KS) | bis 10 km/h: Nein; bis 30 km/h: Ja | |||
Haftpflichtversicherung | Ja | Ja | bis 10 km/h: Nein; bis 30 km/h: Ja |
1. Juni 2015
Erleichterung Elektrofahrzeuge
Gleichstellung mit E-Bikes:
Die neuen Änderungen zielen darauf ab, stehrollerartige Fahrzeuge bei den Verkehrsregeln vollständig und rikschaartige Fahrzeuge teilweise den langsamen E-Bikes (bis 25 km/h) gleichzustellen. Stehrollerartige Fahrzeuge dürfen somit neu zum Beispiel Velowege benützen. Selbstbalancierende Fahrzeuge, die auch einrädrig sein können, dürfen ab 14 Jahren mit dem Führerausweis für Motorfahrräder («Töffliausweis») und ab 16 Jahren ohne Ausweis gefahren werden. Rikschaartige Fahrzeuge dürfen ebenfalls auf Velowegen fahren, wenn sie nicht breiter sind als ein Meter. Zum Führen eines rikschaartigen Fahrzeugs berechtigen alle Motorradausweise, der Ausweis B (Personenwagen) oder der Ausweis F (Ausweis bis 45 Km/h). Das Fahren einer Rikscha ist künftig ab 16 Jahren möglich.
Eine weitere Änderung betrifft die motorisierten Rollstühle: Heute darf auf Trottoirs und andern Fussgängerflächen damit gefahren werden. Dieses Privileg ist rechtlich jedoch an das Fahrzeug (Rollstuhl) und nicht an den Benutzer (gehbehinderte Person) geknüpft. Neu wird klar geregelt, dass nur gehbehinderte Personen motorisierte Rollstühle und Fahrzeuge wie Elektro-Stehroller auf Fussgängerflächen benutzen dürfen. Damit wird verhindert, dass solche Fahrzeuge und Rollstühle von nichtbehinderten Personen auf Fussgängerflächen verwendet werden.
Regress: Versicherer müssen Sünder zur Kasse bitten
Raser und Autofahrer im angetrunkenen oder fahrunfähigen Zustand, die einen Unfall verursachen, müssen von der Haftpflichtversicherung in Regress genommen werden. Gleiches gilt bei Drogen- oder Medikamentenmissbrauch. Einen Regressverzicht per Vertrag zu vereinbaren gilt nicht. Dazu verschicken die Autoversicherer Informationen an ihre Kunden.
Die Höhe dieses Rückgriffs der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist abhängig von: Verschulden und wirtschaftlicher Situation
Ab Anfang 2015 wird die Pflicht zum Nachschulungskurs verschärft. Teilnahmepflicht besteht bei:
Entzug des Führerausweises wegen Alkohol- oder Drogenkonsum, wenn die Blutalkoholkonzentration mindestens 0,8 Promille beträgt. Dies gilt auch für Ersttäter.
Bei Autofahrern, denen wiederholt der Führerausweis für mindestens sechs Monate entzogen wird. Ersttäter sind davon nicht betroffen.
Wem der Führerausweis wegen Alkohol am Steuer auf unbestimmte Zeit entzogen wird, darf später fünf Jahre lang nur Autos mit einer Atemalkohol-Wegfahrsperre fahren. Zunächst aber müssen sich die Verkehrssünder einer Therapie unterziehen. Und nur bei anschliessend günstiger Prognose werden sie wieder ans Steuer gelassen.
Rasern, denen der Führerausweis für mindestens zwölf Monate entzogen wird, erhalten diesen nur unter Auflage zurück. Sie dürfen fünf Jahre lang nur noch Autos oder Motorräder fahren, die mit einem Datenaufzeichnungsgerät ausgerüstet sind.
Die Fahreignungsprüfungen werden vereinheitlicht und die medizinischen Mindestanforderungen aktualisiert. Die differenzierte Fahrerlaubnis für Senioren, derzeit nur in einigen Kantonen in Gebrauch, wird schweizweit eingeführt. Damit können Senioren, welche die medizinischen Mindestanforderungen nicht mehr komplett erfüllen, unter Auflagen weiter Auto fahren. Diese können beispielsweise eine Nachtfahrverbot beinhalten oder die Fahrerlaubnis auf bestimmte Strecken beschränken.
Das Fahren unter Alkoholeinfluss (≥ 0,10 Promille) ist verboten für:
- Berufschauffeure (Lastwagen, Car, Taxi und Gefahrguttransport)
- Neulenkende (Inhaber Führerausweis auf Probe, ausgenommen Kat. F, G, M)
- Fahrschüler und -schülerinnen
- Fahrlehrer und -lehrerinnen während der Berufsausübung
- Begleitpersonen auf Lernfahrten
18- bis 24-jährige Lenker verursachen fast doppelt so viele Unfälle mit Alkohol wie 25- bis 44-Jährige und fast viermal mehr als 45- bis 64-Jährige. Die Politik hat darauf – im Rahmen des Verkehrssicherheitsprogramms Via sicura – reagiert: Ab 1. Januar 2014 gilt für Inhaberinnen und Inhaber eines Lernfahr- oder Führerausweises auf Probe ein Alkoholverbot am Steuer.
Motorwagen (z.B. Personenwagen, Liefer- und Lastwagen, Cars) und Motorräder müssen tagsüber mit Licht fahren. Von dieser Pflicht ausgenommen sind Mofas,
E-Bikes und Velos sowie Fahrzeuge, die vor 1970 in Verkehr gesetzt wurden. Wer gegen das Gebot verstösst, tagsüber mit Licht zu fahren, wird mit einer Busse von 40 Franken bestraft.
Keine Abgaswartung mehr für Fahrzeuge mit On-Board-Diagnose-System.
Personenwagen, Lastwagen und Busse, welche mit einem On-Board-Diagnose-System (OBD) ausgerüstet sind, müssen ab 2013 nicht mehr systematisch alle zwei Jahre zur obligatorischen Abgaswartung ("Abgastest") in die Werkstatt. Dieser Systemwechsel rechtfertig sich nach Ansicht des Bundesrats, weil OBD-Systeme unter anderem auch die abgasrelevanten Bauteile permanent überwachen und allfällige Fehlfunktionen mit einer Warnlampe im Armaturenbrett anzeigen. Zeigt die Warnlampe eine Fehlfunktion an, dann ist für das betreffende OBD-Fahrzeug ein Werkstattbesuch vorgeschrieben. Der Fahrzeughalter hat nach dem erstmaligen Aufleuchten der Warnlampe einen Monat Zeit, sein Fahrzeug reparieren zu lassen.
a) Begleitung auf Lernfahrten:
Neu dürfen Personen, die nur den Führerausweis auf Probe besitzen, keine Lernfahrten mehr begleiten.
b) Verbot von Radarwarnungen
Öffentliche oder entgeltliche Warnungen vor Verkehrskontrollen sind verboten.
c) Raser: Massnahmen gegen Raser
Ein Raserdelikt liegt vor, wenn die vorgeschriebene Geschwindigkeit wie folgt überschritten wird:
• in der 30km/h-Zone: um 40 km/h
• innerorts (50km/h): um 50km/h
• ausserorts (80km/h): um 60km/h
• auf Autobahnen (120km/h): um 80 km/h.
Bei einem Raserdelikt wird der Führerausweis für mindestens 2 Jahre entzogen. Im Wiederholungsfall erfolgt dies für immer. Eine ausnahmeweise Wiedererteilung nach 10 Jahren ist nur möglich, wenn ein positives verkehrspsychologisches Gutachten vorliegt. Zudem wird die Strafandrohung bei Raserdelikten verschärft. Neu gilt eine Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr, und die Höchststrafe wird auf 4 Jahre Freiheitsstrafe angehoben. Einziehung und Verwertung von Motorfahrzeugen
Bei groben Verkehrsregelverletzungen, wie krassen Geschwindigkeitsübertretungen, kann das Fahrzeug eingezogen und verwertet werden, sofern der Täter oder die Täterin dadurch von der Begehung weiterer Delikte abgehalten werden kann.
d) Abklärung der Fahreignung oder der Fahrkompetenz:
Bei bestimmten Tatbeständen wie Fahren unter Einfluss von Betäubungsmitteln, extremen Geschwindigkeitsübertretungen oder Ausbremsmanövern (Schikanestopps) wird obligatorisch eine Fahreignungsuntersuchung angeordnet.
e) Mindestalter für Radfahrende und Fuhrleute. Mindestalter für Radfahrende und Fuhrleute
Das Mindestalter für das Rad fahren auf Hauptstrassen beträgt neu 6 Jahre. Das Mindestalter für Fuhrleute (Lenker von Tiergespannen) wird auf 14 Jahre angehoben.
Alle Arten von Elektrovelos gehören zu den Motorfahrrädern. Für die "langsame" Kategorie gibt es zahlreiche Erleichterungen. Diese machen sie rechtlich gesehen fast zum "Velo".
Die "langsame" Kategorie heisst "Leicht-Motorfahrräder"; ihr gehören Fahrzeuge an, deren Motor nicht stärker als 500 W ist und bei 25kmh aufhört, zu unterstützen.
Die "schnelle" Kategorie heisst "Motorfahrräder"; ihr gehören alle anderen E-Bikes an, deren Motor nicht stärker als 1000 W ist und bei 45 kmh aufhört, zu unterstützen. (Was schneller fährt und/oder stärker ist, ist ein Motorrad.)
Für die langsame Kategorie gilt (Auswahl):
- keine Nummer / keine obligatorische Haftpflichtversicherung
- Anschiebehilfe bis 20 kmh erlaubt
- keine Helmpflicht
- Führerausweis M für 14-16 Jährige
- Kinder-Veloanhänger erlaubt
- Befahren von Radwegen obligatorisch
- Durchfahren bei Mofaverbot erlaubt
- Befahren von Fussgängerflächen mit "Velo gestattet" erlaubt.
Für die schnelle Kategorie gilt (Auswahl):
- gelbe Nummer erforderlich / obligatorische Haftpflichtversicherung
- Anschiebehilfe bis 30 kmh erlaubt
- Helmpflicht
- Führerausweis M (ab 14 Jahre)
- Kinder-Veloanhänger erlaubt
- Befahren von Radwegen obligatorisch
- Durchfahren bei Mofaverbot mit abgestelltem Motor erlaubt
- Befahren von Fussgängerflächen mit "Velo gestattet" mit abgestelltem Motor erlaubt.
Übersichtsblatt von Pro Velo (pdf)
Wer einen Schulbus-Dienst betreibt, muss künftig dafür besorgt sein, dass die Kinder noch besser geschützt sind. Ab 1. August 2012 müssen neue Schulbusse ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleisten wie Personenwagen. Das bedeutet, dass entweder - wie in Personenwagen - geprüfte Kindersitze verwendet werden, oder dass der Bus eigentliche Kindersitze aufweist, die den gleichen Schutz bieten. Bereits in Gebrauch stehende Schulbusse dürfen weiter verwendet werden.
Ab dem 1. April 2010 müssen Kinder, wenn sie kleiner sind als 150 Zentimeter, bis zwölfjährig mit geprüften und gekennzeichneten Kinderrückhaltevorrichtungen gesichert werden. Bisher lag diese Altersgrenze bei sieben Jahren. Je nach Gewicht des Kindes ist dafür ein spezielles Sitzpolster, ein Kindersitz oder eine Babyschale nötig. Ältere oder grössere Personen müssen sich mit den normalen Gurten sichern.
Die Rückhaltevorrichtungen müssen mindestens die Sicherheitsstandards des entsprechenden UNO-Abkommens in der Version 03 oder höher erfüllen (Economic Commission for Europe; UN-ECE, Nr. 44). Die Eltern können dies auf der jeweiligen Etikette anhand der Kennzeichnung ,03" (oder höher) überprüfen. Rückhaltevorrichtungen der Version 01 oder 02 dürfen somit ab dem 1. April 2010 nicht mehr verwendet werden.
Ladungssicherheit:
Ladung, die während der Fahrt leicht abgeweht werden kann (z.B. Sand oder Stroh), muss künftig zumindest wirksam abgedeckt werden. Damit sollen die in der Vergangenheit aufgetretenen Verstopfungen im Strassenentwässerungssystem, Brandfälle mit Strohtransporten (z.B. durch weggeworfene Zigarettenkippen) sowie Verkehrsunfälle durch rutschige Fahrbahn wegen verlorener Ladung vermieden werden.
Achslasten:
Neu werden Überschreitungen der zulässigen Achslasten bis 2 Prozent nicht mehr und bis zu 5 Prozent milder als heute bestraft. Dies gilt allerdings nur dann, wenn das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs nicht überschritten wird. Damit wird ein vom Parlament erteilter Auftrag erfüllt.
Chip-Tuning:
Sämtliche Änderungen an der Motorelektronik, welche Leistung, Geräuschentwicklung oder Abgasverhalten des Fahrzeugs beeinflussen (so genanntes Chip-Tuning) benötigen neu eine Typengenehmigung. Wer Änderungen ohne diese Bewilligung durch das vom ASTRA beauftragte DTC (Dynamic Test Center in Vauffelin), an Motorfahrzeugen vornimmt oder öffentlich anbietet, macht sich strafbar. Diese Massnahme stellt sicher, dass Fahrzeuge auch nach einem Chip-Tuning verkehrs- und betriebssicher sind und sämtliche Vorschriften betreffend Lärm und Abgas einhalten.
Rückrufaktionen direkt durch das ASTRA (ab 1. April 2010):
Neu soll das ASTRA bei gefährlichen Mängeln an Fahrzeugen die Möglichkeit erhalten, Rückrufaktionen zu lancieren, wenn der Hersteller oder der Importeur selber untätig bleibt, weil er z.B. finanziell nicht mehr in der Lage ist, eine Rückrufaktion durchzuführen oder das Geschäft aufgegeben hat..
Wer ab dem 1. September 2009 mit Cars, Kleinbussen oder Lastwagen Personen oder Güter transportieren will, muss zusätzlich zum Führerausweis den Fähigkeitsausweis für den Personen- und/oder Gütertransport erwerben und sich regelmässig weiterbilden. Dies hat heute der Bundesrat entschieden. Er hat eine entsprechende neue Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugführern und -führerinnen zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse (Chauffeurzulassungsverordnung) verabschiedet. Ziel der Neuerung ist eine Erhöhung der Verkehrssicherheit.Mit der Neuregelung müssen die Schweizer Berufschauffeure künftig die gleichen Anforderungen erfüllen wie ihre Kolleginnen und Kollegen in der EU. Im Landverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der EU hat sich die Schweiz verpflichtet, für gleichwertige Regelungen des Personen- und Güterverkehrs zu sorgen. Dies geschieht durch eine Übernahme der EU-Anforderungen ins schweizerische Recht. Von der Verbesserung der Ausbildung und der neu eingeführten Verpflichtung zur Weiterbildung der Berufschauffeure verspricht sich der Bundesrat eine Erhöhung der Verkehrssicherheit sowie eine umweltschonendere und energieeffizientere Fahrweise.
Die Verordnung sieht vor:
- Wer mit Cars oder Kleinbussen (Kat. D1 oder D) berufsmässig Personen transportieren will, muss den Fähigkeitsausweis für den Personentransport erwerben.
- Wer mit Lastwagen (Kat. C1 oder C) berufsmässig Güter transportieren will, muss den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport erwerben.
Die Neuregelung gilt ab 1. September 2009. Wer nach diesem Datum das Gesuch um einen entsprechenden Lernfahr- oder Führerausweis beim Strassenverkehrsamt einreicht, muss die neue Prüfung ablegen. Sie ist umfang- und anforderungsreich und umfasst einen theoretischen wie praktischen Teil. Wer am 1. September 2009 den entsprechenden Führerausweis bereits besitzt (oder zumindest das Gesuch eingereicht hat), erhält den Fähigkeitsnachweis prüfungsfrei.
Für die Ausbildung werden keine speziellen Vorschriften erlassen.
Alle fünf Jahre ist Weiterbildung Pflicht
Die Weiterbildungspflicht gilt für alle Inhaberinnen und Inhaber des Fähigkeitsnachweises. Die Kursdauer beträgt 35 Stunden und muss alle fünf Jahre nachgewiesen werden. Dementsprechend wird der Fähigkeitsausweis jeweils auf fünf Jahre befristet. Für die Verlängerung muss der Berufschauffeur sein Wissen und Können bei einer von den Kantonen anerkannten und beaufsichtigten Weiterbildungsstätte auffrischen. Um diejenigen zu belohnen, die sich freiwillig weiterbilden, werden ab 1.1.2007 besuchte Weiterbildungen an die Pflichtstunden angerechnet, sofern sie den Inhalten der neuen Verordnung entsprechen. Adresse für Rückfragen:Kontakt/Rückfragen: Medienstelle Bundesamt für Strassen 031 324 14 91.
Motorfahrzeugführerinnen und -führer, die ihren Führerausweis abgeben müssen, können künftig nicht mehr auf gedrosselte Fahrzeuge umsteigen. Mit dem Entzug des Führerausweises wird ab dem 1. Januar 2008 zwingend auch die Fahrberechtigung für die Spezialkategorie F (45er-Fahrzeuge) entzogen. Zudem wird das Mindestalter für die meisten Fahrzeuge dieser Spezialkategorie auf 18 Jahre angehoben.
Gurtentragepflicht in LW, Bussen & Cars (sofern Gurten vorhanden sind). Dies gilt neu auch für Taxifahrer, Kaminfeger und Maler. | ||
Kinderrückhaltevorrichting in Bussen (Linienbusse befreit). | ||
Helmtragepflicht für dreirädrige Trikes und vierrädrige Quads. | ||
Kein Personal mehr auf Ladeflächen von Last- und Lieferwagen erlaubt. | ||
Auf Traktoren und Landwirtschaftsanhängern dürfen die Bauern nur noch eigenes Personal mitführen. | ||
Mindestgeschwindigkeit auf Autobahnen und Autostrassen von 60km/h auf 80km/h. | ||
Keine Verzeigung sondern Ordnungsbusse wer Fussgängern den Vortritt verwehrt |
Massnahmen bei Widerhandlungen während der 3 jährigen Probezeit:
Massnahme: | Auswirkungen: | |
Erster Ausweisentzug infolge Widerhandlung | Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr | |
Zweiter Ausweisentzug infolge Widerhandlung | Verfall des Führerausweises auf Probe |
Alle Infos zum Führerausweis auf Probe & zur 2 Phasenausbildung siehe unter:
![]() | Einstellung Der Pfeil muss auf den der Ankunftszeit nachfolgenden Strich gestellt werden. Fahrzeuge dürfen an Werktagen (MO - SA) zwischen 08.00 und 11.30 Uhr sowie zwischen 13.30 und 18.00 Uhr eine Stunde parkiert werden; bei einer Ankunftszeit zwischen 11.30 und 13.30 Uhr gilt die Parkerlaubnis bis 14.30 Uhr, bei einer Ankunftszeit zwischen 18.00 und 08.00 Uhr bis 09.00 Uhr. Vorteil Sie gelten nicht nur für die blauen Zonen, sondern für alle Parkfelder mit Parkzeitbeschränkung. Egal, ob man seinen Wagen 30 Minuten oder 12 Stunden parkieren darf. Info Ab 2003 darf nur ncoh diese Euro Parkscheibe verwendet werden. |
PERSONENWAGEN:
Reiseland (1) | Obligatorisch Ausrüstung für Privatfahrzeuge (2) | Licht am Tag | Autbahn- Benutzung | Speed | Alkohol | ||||
Belgien | nein | gratis | 50/90/120 | 0,5 | |||||
Bulgarien | nein | Vignette | 50/90/130 | 0,5 | |||||
Dänemark | ja | zum Teil | 50/80/130 | 0,5 | |||||
Deutschland | gratis | 50/100/130 (6) | 0,5 | ||||||
Estland | ja | ||||||||
Finnland | nein | gratis | 50/100/120 | 0,5 | |||||
Frankreich | zum Teil | 50/90/130 (7) | 0,5 | ||||||
Griechenland | Erste-Hilfe-Ausrüstung (3), Feuerlöscher | nein | gratis | 50/90/120 (8) | 0,5 | ||||
Grossbritann. | nein | zum Teil | 48/96/112 | 0,8 | |||||
Irland | nein | gratis | 50/80/120 | 0,8 | |||||
Island | ja | ||||||||
Italien | Erste-Hilfe-Ausrüstung (3), Leuchtweste (4) | ausserorts | zum Teil | 50/90/130 (9) | 0,5 | ||||
Kroatien | Erste-Hilfe-Ausrüstung (3), Reservebirnen (5) | ja | zum Teil | 50/90/130 | 0,5 | ||||
Lettland | ja | ||||||||
Luxemburg | nein | gratis | 50/90/130(7/10) | 0,5 | |||||
Niederlande | nein | gratis | 50/80/120 | 0,5 | |||||
Norwegen | ja | zum Teil | 50/80/90 | 0,2 | |||||
Österreich | Erste-Hilfe-Ausrüstung (3), Leuchtweste (4) | ja | Vignette | 50/100/130 | 0,5 | ||||
Polen | nein | zum Teil | 50/90/130 | 0,2 | |||||
Portugal | Leuchtweste (4) | zum Teil | gratis | 50/90/120 | 0,5 | ||||
Rumänien | nein | Vignette | 50/90/120 | 0 | |||||
Schweden | nein | zum Teil | 50/90/110 | 0,2 | |||||
Schweiz | CH-Kleber in der Schweiz nicht obligatorisch | nein | Vignette | 50/80/120 | 0,5 | ||||
Sebien-Montenegro | Okt.-Feb. | zum Teil | 60/80/120 | 0,5 | |||||
Slowakei | Okt.-März | Vignette | 60/90/130 | 0 | |||||
Slowenien | Erste-Hilfe-Ausrüstung (3), Reservebirnen (5) | ja | zum Teil | 50/90/130 | 0,5 | ||||
Spanien | Leuchtweste (4), Reservebirnen (5) | nein | gratis | 50/90/120 | 0,5 | ||||
Tschechien | Okt.-März | Vignette | 50/90/130 | 0 | |||||
Türkei | nein | zum Teil | 50/90/120 | 0,5 | |||||
Ungarn | ausserorts | Vignette | 50/90/130 | 0 |
(1) Für die Einreise genügt eine gültige Identitätskarte (2) CH-Kleber und Pannendreieck in allen Ländern (3) Nur gemäss Din-Norm 13 164 zugelassene Bordapotheken (4) Nur nach Euro-Norm CE Uni En 417/95 zugelassene Leuchtjacken u.-westen (5) Für Front und Heckleuchten (6) empfohlene Richtgeschwindigkeit (7) bei Nässe niedrigere Tempolimiten beschildert (8) Motorrad 90km/h auf der Autobahn (9) auf 3-spurigen Autobahnen gemäss Beschilderung (10) Führerschein weniger als ein Jahr = Ueberland 75 / AB 90 Quellennachweis: www.tourismustcs.ch |
MOTORRAD:
Leuchtweste | keine Vorschrift in Italien, Spanien, Portugal, Oesterreich, Schweiz | |
Verbandskasten | in Oesterreich Pflicht!! ca. 20.- im Töffhandel | |
Warndreieck | in Oesterreich Pflicht für Gespanne und Trikes | |
Helm nach DIN-Norm | Fahren in Italien mit Helm ohne DIN-Norm: 30 Tage Motorrad Beschlagnahmung | |
Vorfahren an stehender Kolonne | in Oesterreich neben oder zwieschen Kolonne erlaubt |
![]() | Fahren mit Licht bringt mehr Sicherheit im Strassenverkehr!! Wer auch am Tag mit Licht fährt, ist früher, schneller und deutlicher erkennbar, weil die Kontraste zwischen Licht (am Fahrzeug) und Umgebung grösser werden: - wenn sich Autos farblich schlecht von der Umgebung abheben - in eintöniger Landschaft - im Wald- und Häuserschatten - bei tief stehender Sonne - bei grellem Sonnenlicht |
![]() | B A R B A R A | Beleuchtung Aufmerksamkeit & Abstände Rücksicht Besondere Umstände Alamierung Rettung Ausfahrt | Abblendlicht einschalten, Sonnenbrille weg Radio auf Verkehrsfunk & genügend Abstand kein Ueberholen bei Tunnel mit Gegenverkehr Rückspiegel beachten Stau, Panne, Unfall offizielle SOS-Telefone benutzen Selbstrettung auf markiertem Fluchtweg Anpassung an Helligkeit & Geschwindigkeit | ||
Info: heilige Barbara | Schutzpatronin der Tunnelbauer | ||||
bei Stau | Gasse bilden, Radio auf Verkehrsfunk einschalten | ||||
bei Rauch | Motor abstellen, Zündschlüssel stecken lassen sofort Fluchtweg suchen niemals wenden oder rückwärts fahren |
Verkehrsregel: Wer wegen Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss nicht mehr über ausreichende körperliche und psychische Fähigkeiten verfügt, gilt als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen.
Feststellung der Fahrunfähigkeit: Bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit wird eine Blutprobe angeordnet. Voruntersuchungen wie Speichel-, Urin- oder Schweisstests können einen entsprechenden Verdacht erhärten, sind aber nicht obligatorisch.
Wenn im Blut eine der folgenden Substanzen nachgewiesen wird, gilt die betroffene Person als fahrunfähig: Cannabis, Kokain, Heroin, Morphin und einige Designerdrogen wie zum Beispiel Ecstasy. Bei anderen Substanzen, welche die Fahrfähigkeit beeinträchtigen können, stützen sich der Richter und die Führerausweisentzugsbehörde auf ein Gutachten nach dem Drei-Säulen-Prinzip, das auf den polizeilichen Beobachtungen, einer ärztlichen Untersuchung und dem Laborbefund beruht.
![]() | Der Bundesrat hat die 0,5-Promillegrenze auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt. Verdachtsfreie Atemprobe: Ab dem Inkrafttreten darf die Polizei Atem-Alkoholkontrollen jederzeit und überall im öffentlichen Strassenverkehr durchführen. Somit muss jedermann immer damit rechnen, auf Alkohol kontrolliert zu werden. |
Verkehrsregel: Als fahrunfähig gilt jedermann, der eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,5 Promille (bisher 0,8 ‰) aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Konzentration führt.
Bei einem Atem-Alkoholergebnis zwischen 0,50 und 0,79 Promille wird jedoch auf eine Blutprobe verzichtet, wenn die kontrollierte Person diesen Wert unterschriftlich anerkennt. Ergibt die Atem-Alkoholmessung einen Wert von 0,8 Promille und mehr, ist immer eine Blutprobe durchzuführen.
![]() | - Fahrzeuge im Kreisel haben immer den Vortritt gegenüber den von rechts einfahrenden Fahrzeugen. - Beim Einfahren in den Kreisel darf der rechte Blinker nur gestellt werden, sofern sogleich die nächste Ausfahrt benutzt wird (Grafik: Auto 3). - Vor dem Verlassen des Kreisels muss der Blinker nach rechts gestellt werden. Dies darf nicht zu früh erfolgen, damit einfahrende Lenker nicht irritiert werden und zu früh einbiegen (Grafik: Auto 1 und 2). - Rücksichtnahme auf Zweiradfahrer und Fussgänger beim Verlassen des Kreisels. |
1. Besonders leicht
weder strafrechtliche noch administrativrechtliche Ahndung. (z.B. sehr leichte Kollision beim Manövrieren auf einem Parkplatz)
2. Bagatellen
Bagatellwiderhandlungen, die einen Ordnungsbussentatbestand erfüllen: Busse
3. Leicht
Wer:
a) durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft,
b) in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Alkoholkonzentration (also zwieschen 0,50 - 0,79 ‰) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei keine anderen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht.
Vortaten: | Massnahme, Mindestenzugsdauer: | |
Keine Vortat | Verwarnung | |
Vortaten oder Ausweisentzug in den vorangangenen 2 Jahren | 1 Monat |
4. Mittelschwer
Wer:
a) durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt,
b) in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Alkoholkonzentration (also zwieschen 0,50 - 0,79 ‰) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht,
c) ein Motorfahrzeug führt, ohne den Führerausweis für die entsprechende Kategorie zu besitzen,
d) ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet hat.
Vortaten: | Mindestenzugsdauer: | |
Keine Vortat | 1 Monat | |
Eine schwere oder mittelschwere Widerhandlung in den vorangegangenen 2 Jahren | 4 Monate | |
Zwei mindestens mittelschwere Widerhandlungen in den vorangegangenen 2 Jahren | 9 Monate | |
Zwei schwere Widerhandlungen in den vorangegangenen 2 Jahren | 15 Monate | |
Drei mindestens mittelschwere Widerhandlungen in den vorangegangenen 10 Jahren | Unbestimmte Zeit (min. 2 Jahre) | |
Ausweisentzug auf unbestimmte Zeit (min. 2 Jahre) in den vorangegangenen 5 Jahren | Für immer (5 Jahre) |
5. Schwer
Wer:
a) durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt,
b) in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Alkoholkonzentration (also ab 0,80 ‰) ein Motorfahrzeug lenkt,
c) wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt,
d) sich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung die angeordnet wurde oder mit anderen Anordnungen gerechnet werden muss, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt,
e) nach Lerletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergreift,
f) ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt.
Vortaten: | Mindestenzugsdauer: | |
Keine Vortat | 3 Monate | |
Eine mittelschwere Widerhandlung in den vorangegangenen 5 Jahren | 6 Monate | |
Eine schwere oder zwei mittelschwere Widerhandlung in den vorangegangenen 5 Jahren | 12 Monate | |
Zwei schwere oder drei mittelschwere Widerhandlung in den vorangegangenen 10 Jahren | Unbestimmte Zeit (min. 2 Jahre) | |
Ausweisentzug auf unbestimmte Zeit (min. 2 Jahre) in den vorangegangenen 5 Jahren | Für immer (5 Jahre) |