Umschreibung ausländischer Führerausweise
Motorfahrzeugführer/innen aus dem Ausland dürfen in der Schweiz während 12 Monaten Motorfahrzeuge führen, wenn sie einen gültigen nationalen Führerausweis besitzen. Nach Ablauf dieses Jahres darf der ausländische Führerausweis in der Schweiz nicht mehr verwendet werden.
Personen, die berufsmässig in der Schweiz eingelöste Motorfahrzeuge der Kategorie B, B1, C, C1, D, D1 oder F führen möchten, benötigen den schweizerischen Führerausweis sofort (vor Antritt der ersten gewerbsmässigen Fahrt).
Personen, die berufsmässig in der Schweiz immatrikulierte Motorfahrzeuge der Kategorien B (Taxi) und B1, C und C1 (Lastwagen), D (Gesellschaftswagen) oder D1 oder F führen möchten, benötigen den schweizerischen Führerausweis sofort (vor Antritt der ersten gewerbsmässigen Fahrt).
Im Ausland erworbene Führerausweise von Personen mit rechtlichem Wohnsitz in der Schweiz können nur anerkannt werden, wenn der Erwerb des Führerausweises während eines Aufenthaltes von mindestens zwölf zusammenhängenden Monaten im Ausstellerstaat erfolgte.
Bei den unten aufgeführten Ländern (EU / EFTA-Staaten) können Sie alle Kategorien ohne Prüfungen umschreiben lassen.
Belgien, Island, Polen, Bulgarien, Italien, Portugal, Dänemark, Lettland, Rumänien, Deutschland, Liechtenstein, Schweden, Estland, Litauen, Slowakei, Finnland, Luxemburg, Slowenien, Frankreich, Malta, Spanien, Griechenland, Niederlande, Tschechien,
Grossbritanien, Norwegen, Ungarn, Irland, Österreich, Zypern.
Bei den unten aufgeführten Ländern können Sie ebenfalls alle Kategorien ohne Prüfungen umschreiben lassen, ausser Sie möchten berufsmässig Fahrzeuge der Kat. B (Taxi) und B1, C und C1 (Lastwagen), D (Gesellschaftswagen) oder D1 oder F führen. Dann müssten Sie eine Zusatztheorieprüfung ablegen.
Andorra, Monaco, Australien, Neuseeland, Israel San Marino, Japan Singapur, Kanada, Taiwan, Korea, Tunesien, Kroatien, USA, Marokko.
Bedingungen für den Erwerb des schweizerischen Führerausweises finden Sie auf dem entsprechenden Merkblatt: